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Sendelizenzen für Live-Streamings

Was haben wir gelacht, als Prof. Dr. Norbert Schneider, Direktor der Landesanstalt für Medien NRW, im vergangenen Jahr Sendelizenzen für Internet-Fernsehsender forderte. War das lustig!

Nun scheinen die Verantwortlichen in Bayern allerdings nicht unseren Humor zu teilen und haben tatsächlich ernst gemacht: Ab 1. August dürfen, einem Bericht der Süddeutschen Zeitung von heute nach, Live-Stream-Angebote in Bayern nur noch mit Sendelizenz ausgestrahlt werden, so sie mehr als 500 Zuschauer gleichzeitig haben.

Nicht, dass die werten Staatsdiener in Bayern die neuste Forderung Schneiders auch bald umsetzen? Wozu sonst ist das Internet denn da, wenn nicht für … Sie-wissen-schon? ;)

Update: Genauere Infos bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien

Autor: Thomas Gigold
Veröffentlicht am: 14.07.2008, 11:03 Uhr

Trackbacks

  1. Bayern im Regulierungsausnahmezustand | Telagon Sichelputzer, 14.07.2008, 22:33 Uhr
  2. Media-Blog » Blog Archive » BLM: Streaming-Angebote sind Rundfunk und nur mit Sendelizenz erlaubt, 15.07.2008, 12:58 Uhr

Kommentare

  1. Die Herren haben zu viel Zeit. Mal abgesehen davon, dass man durchaus argumentierenn kann, dass für ein solches Angebot jegliche medien-verwaltungsrechtliche Beschränkung unverhältnismäßig und deshalb verfassungswidrig ist, dürfte es hunderte vomn möglichen Sendern geben (Blogs, qik, etc). Wenn man die alle auf den Prüfstand stellen will, kommt die LMA in Bayern kaum noch zu ihren eigentlichen Aufgaben.

    Olafkolbrueck
    14.07.2008, 11:34 Uhr, #
  2. also Deutschlandweit begrenzt wäre ja schon ein Witz… aber für Bayern? Die spinnen wirklich die Weiswurstfresser!

    Dr. Azrael Tod
    14.07.2008, 12:14 Uhr, #
  3. Unter den geplanten neuen Rundfunkstaatsvertrag (Juni-Entwurf) fallen explizit alle Rundfunkangebote im Netz — ausgenommen solche, die
    “1. weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten
    werden,
    2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten
    bestimmt sind,
    3. persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
    4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder
    5. als Eigenwerbekanäle angeboten werden”.

    Rundfunk wird neu definiert als “die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten aller Art in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektronischer Kommunikationsnetze.”

    Alexander
    14.07.2008, 16:34 Uhr, #
  4. Ist das nicht schön, wenn sowas von Leuten gemacht wird, die das mit dem Internetz so gut verstehen?

    medienrauschen, Thomas Gigold
    14.07.2008, 17:09 Uhr, #
  5. Mir reicht bereits die Formulierung “Live-Stream-Angebote in Bayern”. Was heißt das?

    * Server steht in Bayern?
    * Kamera steht in Bayern?
    * Schnittplatz steht in Bayern?
    * Verantwortlicher hat einen Wohnsitz in Bayern?

    Denkt man bei solchen Verordnungen auch mal darüber nach, wie das dann umgesetzt werden soll?

    Gerrit
    14.07.2008, 17:25 Uhr, #
  6. Momentchen - Livestream ist alles andere als z.B. Web-Videos von diversen Hostern. :)

    Mike Schnoor
    14.07.2008, 21:46 Uhr, #

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