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Rechte an nicht ganz so schönen Bildern

Noch mal kurz zum NS-Bild aus diesem Beitrag. Falk Lüke stellt im Blogruf der Zeit u.a. die Frage nach dem urheberrechtlichen Schutz des Bildes.

Ok, eigentlich fragt er nicht, sondern stellt fest, dass sich “um Bildrechte mal wieder keiner geschert hat”. Insbesondere kein Blogger.

Das ist nicht richtig. Bevor ich das Bild hier bei Medienrauschen veröffentlicht habe, habe ich mir durchaus Gedanken gemacht:

Das Bild, über das wir hier reden, wurde zwischen 1933 und 1935 aufgenommen. §72 UrHG sagt uns, dass der Schutz für (einfache) Lichtbilder – im Gegensatz zu Lichtbildwerken, dort sind es 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers – 50 Jahre nach ihrer Veröffenlichung bzw. Herstellung (wenn nicht veröffentlicht) erlischt.

“Lichtbildwerke” sind künstlerische Fotos, die als “persönliche geistige Schöpfung” nach Par 2 UrhG den vollen urheberrechtlichen Schutz genießen. Die anderen Fotos werden als “Lichtbilder” bezeichnet. Sie genießen Leistungsschutz nach Par 72 UrhG. (Quelle: Schmunzelkunst)

Eine künstlerische Leistung oder persönliche geistige Schöpfung kann ich nicht erkennen. Es handelt sich um ein typisches Pressebild, es ist ein besserer Schnappschuss. Damit wäre das Bild wohl – eine zeitnahe Veröffentlichung darf man annehmen – seit 1985 frei nutzbar. Einwände?

Trackbacks

  1. Zielpublikum Weblog
    25.11.2005, 16:36 Uhr
  2. Nazibild: Houston, wir haben kein Problem., medienrauschen
    05.12.2005, 16:54 Uhr
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    05.12.2005, 16:55 Uhr
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    20.08.2006, 09:33 Uhr

Kommentare

  1. Tschuldige, dass ich polemisch verallgemeinert habe. Natürlich mögen sich manche Gedanken darum gemacht haben. Aber wie schon von anderen konstatiert: Viele auch weniger.

    Falk
    25.11.2005, 12:20 Uhr, #
  2. stimme zu, gedanken habe ich mir auch gemacht und bin der gleichen meinung.
    entscheidend scheint mir, daß es sich hierbei um ein lichtbild handelt, welches “50 Jahre nach [seiner] Veröffenlichung bzw. Herstellung (wenn nicht veröffentlicht)” frei nutzbar ist.

    bembelkandidat
    25.11.2005, 12:23 Uhr, #
  3. Sagt mal, habt Ihr keine anderen Sorgen, … Ihr verdient doch keine Geld mit dem Pic, …

    Juppi
    25.11.2005, 13:18 Uhr, #
  4. Juppi: Ob man Geld verdient oder nicht, ist aus urheberrechtlicher Sicht egal.

    Wenn man in Deutschland (und in den meisten anderen Ländern der Welt auch) ein urheberrechtlich geschütztes Werk (hier: ein Bild) veröffentlichen will, muss man die jeweiligen Rechteinhaber grundsätzlich um Erlaubnis fragen.

    Das kann man richtig oder falsch finde, gern auch ablehnen oder ignorieren, im Fall des Falles kann man sich aber eine ganze Menge Ärger und Kosten einhandeln, wenn man sich nicht um die Rechtslage kümmert.

    Und genau die Sorgen würde ich doch ganz gerne vermeiden.

    Jörg-Olaf Schäfers
    25.11.2005, 14:01 Uhr, #
  5. Völlig richtig, alle Beiträge hier. Ich glaube, man kann schon erkennen, dass hier nicht “irgendwelche Blogger” am Werk sind. Und ich finde es gut, dass derartige Diskussionen auch hier geführt werden. Weitermachen. :)

    Daniel Große
    25.11.2005, 14:19 Uhr, #
  6. Wir haben in der Wikipedia die klare Policy bei Lichtbildwerken diese dauerhaft nur zu akzeptieren, wenn der Urheber 70 Jahre tot ist. Durch die EU-Schutzdauerrichtlinie 1995 (Art. 6) wurde die Hürde für das Lichtbildwerk entschieden abgesenkt, und es kam zum Wiederaufleben erloschener Schutzrechte. Ein besonderer künstlerischer Wert muss nicht mehr gegeben sein, daher hat auch der österreichische OGH ein Foto mit einer Radlergruppe als Lichtbildwerk gewertet. Es spricht einiges dafür, dass auch vorliegendes Bild als Lichtbildwerk zu werten ist, ansonsten ist an die 1985/1995 eingeführte Kategorie des Dokuments der Zeitgeschichte zu denken, vorausgesetzt, ich folge Dreier/Schulze, UrhR 2004, S. 925 § 72 UrhG Rdnr. 35, dass das Foto erst nach 1960 erschienen ist oder der Fotograf nach 1960 starb. Das Erscheinen im Bildband des Ludwigshafener Stadtarchivs war nur dann rechtmäßig, wenn die Stadt Ludwigshafen im Besitz der entsprechenden Verwertungsrechte war. Hat der Berechtigte nie seine Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben, so sind alle Abbildungen Urheberrechtsverletzungen.

    kg
    25.11.2005, 16:51 Uhr, #
  7. Siehe nun auch
    http://archiv.twoday.net/stories/1192452/

    kg
    25.11.2005, 18:43 Uhr, #
  8. kg: Das ist interessant, da das fragliche Bild in der Wikipedia gestern noch als “public domain” geführt wurde.

    Eingestellt wurde es immerhin von presroi, einem aktiven User, der mit der Rechtslage und vor allem den Geflogenheiten der Wikipedia gut vertraut sein sollte. Inzwischen gibt es wohl einen Löschantrag.

    Danke für den Link. Den Joker “Dokument der Zeitgeschichte” hatte ich mir noch aufgespart ,)

    Jörg-Olaf Schäfers
    25.11.2005, 19:02 Uhr, #
  9. Tschuldige, dass ich polemisch verallgemeinert habe. Natürlich mögen sich manche Gedanken darum gemacht haben. Aber wie schon von anderen konstatiert: Viele auch weniger.

    Und unter diesen Vielen ist auch der Falk Lüke, der sonst (wie gezeigt) erkannt hätte, dass es bei der Verwendung kein Problem gibt und er sich den Anwurf hätte sparen können.

    Felix Deutsch
    25.11.2005, 20:57 Uhr, #
  10. Lieber Felix Deutsch,

    ich finde es schön, wenn Du dir da so sicher bist. Ich bin es mir nicht, werde mich darum aber auch nicht lange prügeln.
    Womit ich mir sicher bin (und da gab mir z.B. Andreas, einer der frühen Veröffentlicher im Blogruf im allerersten Kommentar recht) ist, dass nicht jeder Blogger sich die Gedanken, die Jörg-Olaf und vielleicht auch der eine oder andere, in ausreichendem Maße machte.

    Falk
    25.11.2005, 23:29 Uhr, #
  11. Felix: Ein wenig komplizierter ist es schon, da hat Falk nicht unrecht. Ich sage ja nicht, dass meine Variante richtig ist. Ich habe nur überlegt, wie ich die Veröffentlichung absichern kann.

    Es könnte – wie ja auch Klaus Graf unter http://archiv.twoday.net/stories/1192452/ nochmal schreibt – durchaus möglich sein, dass das Bild damals nicht zeitnah veröffentlicht wurde, sondern erst 30 Jahre später. Dann gäbe es evtl. ein Problem.

    Ich gehe aber, bis ich eine Antwort aus Ludwigshafen habe, davon aus, dass es a) nicht um ein Lichtbildwerk handelt (auch wenn man das in Österreich anders sehen mag), b) damals zeitnah veröffentlicht wurde.

    Jörg-Olaf Schäfers
    26.11.2005, 00:36 Uhr, #
  12. Bei meinem morgendlichen Rundgang dazu gefunden:

    http://www.lawblog.de/index.php/archives/2005/11/26/selber-faul/

    Udo ist der Meinung, dass es sich dabei, wenn mit Quellenangabe versehen, um ein Bildzitat handelt, so dass die Urheberrechte dafür unerheblich sind (in meiner IANAL Schreibweise)

    Dirk
    26.11.2005, 10:33 Uhr, #
  13. Aber das Bild ist doch ein Bild aus einem Buch. Also ein Bild von einem Bild.

    Da würde ich sagen, greift das Datum und Recht des Buchs und nicht des Original-Bildes.

    Oder?

    Uwe Keim
    28.11.2005, 06:32 Uhr, #
  14. Nein, durch den Abdruck eines gemeinfreien Bildes in einem Buch entstehen keine neuen Urheberrecht.

    Jörg-Olaf Schäfers
    28.11.2005, 12:52 Uhr, #
  15. Wie wäre es, sich mal mit dem Thema Zitatrecht zu beschäftigen, das auch für Bilder gilt?

    Thomas
    04.04.2006, 14:25 Uhr, #
  16. Thomas: Dafür braucht es zunächst ein eigenständiges Werk. “Haha, schau mal!” als “Begleitkommentar” zum Foto – darum ging es damals – reicht nicht.

    Jörg-Olaf Schäfers
    04.04.2006, 15:57 Uhr, #

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Autor Jörg-Olaf Schäfers

Datum 25.11.2005, 12:16

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