Als die Staatsanwaltschaft Potsdam im September 2005 die Redaktionsräume des Print-Magazin “Cicero” durchsuchen ließ, weil Bruno Schirra in einem Artikel über den (inzwischen getöteten) irakischen Terroristen Abu Musab az-Zarqawi aus Akten des BKA zitierte, war dies der Auftakt für eine Affäre, die bis heute stetig kocht.
Die zentralen Fragen dabei: Wie weit geht Pressefreiheit? Steht diese über vertraulichen Akten, und was darf die Staatsanwaltschaft um vertrauliche Daten zu wahren oder “undichte Stellen” zu erfahren?
“Cicero”-Chefredakteur Wolfram Weimer hatte aufgrund der Durchsuchung Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pressefreiheit angestrengt, über die der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes am 21. und 22. November 2006 verhandelte.
Heute nun fällt das Bundesverfassungsgericht sein Urteil: Demnach sei die Durchsuchung der Redaktionsräume rechtswidrig. Mit der Aktion hätte die Staatsanwaltschaft die im Grundgesetz garantierte Pressefreiheit verletzt.
Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier:
Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person eines Informanten zu ermitteln
Nach dem Urteil der Karlsruher Richter seien Journalisten, die vertrauliche Schriftstücke publizieren, zwar nicht von einer Strafbarkeit ausgenommen, die Veröffentlichung eines Geheimdokuments allein allerdings rechtfertige keine Durchsuchung bei Journalist oder Redaktion.
Darüber hinaus habe die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit den verfassungsrechtlich garantierten Informantenschutz auszuhebeln, indem sie eine direkte Ermittlungen gegen den jeweiligen Journalisten einleitete, eine allgemeine Ermittlung wie im konkreten Fall reiche für diesen Zweck nicht aus, da “spezifische tatsächliche Anhaltspunkte” vorliegen müssten, die dem Informant nachweisen eine Veröffentlichung der Dienstgeheimnisse bezweckt zu haben.
Ist das besser?
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Kommentare
Ja, viel besser. Denn – mit meinem unreifen juristischen Laienverstand betrachtet – muss ein Ermittlungsverfahren gegen einen einzelnen Journalisten unter einem dedizierten Verdacht genauer sein in der Formulierung der Durchsuchung und Beschlagnahme – da kann man dann nicht so einfach das ganze Archiv mitgehen lassen – so en passant.
Hoffentlich ;)
27.02.2007, 17:13 Uhr, #