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Neues von der Front: LG Hamburg zur Forenhaftung

Heise tickert gerade die Urteilsbegründung zum verlorenen Forenprozess:

Hamburger Landgericht: Forenbetreiber sind für Beiträge haftbar

Nach mehr als vier Monaten hat das Landgericht Hamburg die schriftliche Begründung seines viel beachteten Urteils zur Forenhaftung (Az. 324 O 721/05) vom 2. Dezember 2005 vorgelegt. Demnach handelt es sich bei Webforen um eine “besonders gefährliche Einrichtung”. Derjenige, der eine solche Gefahrenquelle betreibe, sei einer verschärften Haftung unterworfen.

Der bisherigen Rechtsprechung, wonach der Anbieter eines Forums erst ab Kenntnis eines rechtswidrigen Inhalts haftet und nicht zu einer aktiven Suche verpflichtet ist, folgten die Hamburger Richter nicht. Das Bereithalten von Internetforen stelle eine Form unternehmerischen Betriebs dar. Der Betreiber müsse sein Unternehmen so einrichten, dass er mit seinen sachlichen und personellen Ressourcen in der Lage sei, diesen Geschäftsbetrieb zu beherrschen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang allerdings auch die Frage, ob eine derart pauschale Haftung generell jeden Forenbetreiber oder Blogger trifft, also auch Hobbyisten, die lediglich ein kleines Forum/Blog in seiner Freizeit betreiben, oder nur kommerzielle bzw. pressemäßige Anbieter wie den Heise-Verlag.

Nur vage äußerte sich die Kammer zur Frage, ob sich ihre Sichtweise auf jedes Webforum oder nur auf Dienste von Presseorganen bezieht. Sie spricht von derjenigen “Person, die Einrichtungen unterhält, über die Inhalte in pressemäßiger Weise verbreitet werden”. Dies gelte “auch für Unternehmen, die Inhalte über das Internet verbreiten.” Der Heise Zeitschriften Verlag verbreite in seinem Webforum Äußerungen von Nutzern “pressemäßig”. Dies dürfte folglich auf jedes Internet-Forum zutreffen, eine weitere Differenzierung nehmen die Richter zumindest nicht vor.

Heise wird, wie angekündigt, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen. Bis das Urteil kassiert wird, dürfen sich wohl gerade private Forenbetreiber auf zahlreiche kostenpflichtige Abmahnungen und Unterlassungserklärungen einstellen.

Autor: Jörg-Olaf Schäfers
Veröffentlicht am: 14.04.2006, 14:12 Uhr

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Kommentare

  1. Ein weiterer Schritt zur Entmündigung des Normalusers. In Amerika wird gern geklagt, aber die Meinungsfreiheit wird höher geachtet als hier. Dafür können wir auch langsam ein Superlativ einheimsen:
    Deutschland ist DAS Land, mit den meisten und unsinnigsten Abmahnern/Abmahnungen/Abmahnungsgründen. Und wer liefert die Gründe? Unsere Gesetzgeber, die in der Regel selbst so weltfremd sind, dass sie vom normalen Leben gar keine Ahnung mehr haben.

    Farlion
    14.04.2006, 20:26 Uhr, #
  2. Ich wäre mir nicht so sicher, dass das Urteil kassiert wird… Wahrscheinlicher (und notwendiger) erscheint mir eine Gesetzesänderung.

    Simon
    18.04.2006, 10:03 Uhr, #
  3. Alles nicht so tragisch?

    http://www.e-juristen.de/Foren_Das-Heise-Urteil-von-Hamburg.htm

    Rober Diener
    21.04.2006, 01:29 Uhr, #
  4. BGH „ROLEX-Internet-Auktionshaus haftet für Markenverletzung“ (Az.: I ZR 304/01)
    BGH „Providerhaftung für fremde Inhalte“ (Az.: VI ZR 335/02)
    LG Düsseldorf, „Haftung für Foren- und Gästebucheinträge“ (Az.: 2a O 312/01) - durch das OLG Düsseldorf bestätigt
    LG Feldkirch (Österreich)” Haftung für Foren- und Gästebucheinträge” (Az.: 3 R 142/04m)
    LG Hamburg „Haftung des Forenbetreibers für User“ (Az.: 324 O 805/04)- das ist NICHT das Heise-Urteil!
    LG Trier, „Haftung für Foren- und Gästebucheinträge“ (Az.: 4 O 106/00)
    “LG Frankfurt am Main, “Haftung des Providers für seinen Kunden” (Az: 2/3 U 88/98)
    OLG Düsseldorf “Haftung für den Inhalt einer fremden Homepage ohne Verlinkung” (Az: 2 U 65/98)
    OLG Oldenburg “Haftung für rechtswidrige Inhalte” (Az.: 1 U 142/99) ITRB 12/2000
    LG Bremen “photo-dose.de - Haftung des Providers für Kunden Domain” (Az.: 12 O 453/99); CR 2000,543; JurPC Web-Dok. 196/2000 ITRB 2000, 177
    LG Stuttgart “SysOp haftet wie Zeitungsverleger” (Az: 17 O 478/87)

    Die Linie der Rechtsprechung hat sich durch die Neufassung des TDG hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs nicht geändert.

    Mit freundlichen Grüßen

    Günter Frhr.v.Gravenreuth
    Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)

    Günter Frhr.v.Gravenreuth
    22.04.2006, 21:21 Uhr, #

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