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Filesharing: Die Sache mit den illegalen Quellen und den rechtswidrig hergestellten Vorlagen

Folgender Eintrag basiert auf einem Kommentar zur beliebten Frage, ob bereits der reine Download aus Tauschbörsen im Internet illegal ist. Immer wieder liest man, dass “Downloads aus illegalen Quellen wie Tauschbörsen” verboten seien. Das steht so allerdings gar nicht im Urheberrechtsgesetz. Zumindest zur Zeit noch nicht.

“Aber der Download offentsichtlich rechtswidrig angebotener Dateien wie z.B. aktueller Kinofilme bleibt verboten.” (Quelle: nicorola, 01.05.2005)

Tatsächlich sind reine Downloads bisher nicht verboten, auch wenn die Rechteverwerter mit ihren zweifelhaften Kampagnen (“5 Jahre Knast für illegale Downloads”) genau dies suggerieren wollen. Bei all der Propaganda verwundert es auch nicht weiter, wenn Christoph Scholl in seinem Artikel bei Netzwelt, auf den sich Nico bezieht, die alte und die geplante Gesetzeslage durcheinander bringt. Scholl schreibt:

“Eine weitere Schranke beim Filesharing: Der Download von offensichtlich rechtswidrig angebotenen Dateien ist verboten. Das heißt, wenn offensichtlich ist, dass eine Datei von einer illegalen Vorlage erstellt wurde und diese dann in einer P2P-Börse angeboten wird, ist das Herunterladen dieser Datei nicht erlaubt.”

Genau das heißt es gerade nicht. Genauer: Die Schlußfolgerung ist so nicht zulässig. Eine rechtswidrig angebotene Datei und eine illegal erstellte Vorlage sind nämlich zwei unterschiedliche Dinge.

Schauen wir zur Verdeutlichung kurz in das Gesetz. Der aktuelle § 53 UrhG (“1. Korb”) besagt bisher nur:

“Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen [...], soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.”

Rechtswidrig ist ein Download bzw. die Erstellung einer Privatkopie nach §53 UrhG (bei Musik und Filmen! Bei Software gibt es keine “Privatkopien”) bislang also nur, wenn es offensichtlich ist, dass der Tauschpartner seine Kopie zuvor rechtswidrig erstellt hat. Zum Beispiel durch Umgehung eines Kopierschutzes (§ 95a UrhG) oder unerlaubte Vervielfältigung im Studio während der Produktion. Dass der Tauschpartner sich durch sein Angebot in einer Tauschbörse u.U. selber strafbar macht, ist dabei unstrittig, aber nicht das Problem des Downloaders.

Dieser Meinung sind übrigens auch Peter Mühlbauer bei Telepolis, die Initiative iRights.info des Berliner mikro e.V. und Marc Störing bei Spiegel Online:

“Ein “rechtswidriges Herstellen” hat mit späterem Tauschen nichts zu tun. Wenn wirklich das Herstellen der Vorlage gemeint ist, bleibt unklar, wie es Nutzern beim Download neuer Musik “offensichtlich” sein soll, dass der Uploader zuvor irgendeinen Kopierschutz umgehen musste.

Doch auch wenn die verunglückte Formulierung gegen den Wortlaut zur “rechtswidrig angebotenen” Vorlage umgedeutet wird, bleibt die Frage, ob das für den Nutzer “offensichtlich” ist. “Eher nicht” lautet das wohl mehrheitliche Urteil der Juristen. Die Vorschrift sei schlicht zu unbestimmt.

Fazit: Wer nur saugt, hat gute Karten, sein Handeln als legal bewertet zu sehen. Probleme bekommen dagegen die Uploader – und gegen die richtet die Musikindustrie zunächst ihre Klagen.”

(Quelle: Spiegel Online, 31.04.2004, inzwischen kostenpflichtig)

D.h. man konnte bisher aus einer möglicherweise [1] widerrechtlich angebotenen Quelle durchaus eine vollkommen legale Privatkopie erstellen.

Mittlerweile hat man im Bundesministerium der Justiz (BMJ) aber wohl erkannt, dass die Formulierung “offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage” eher suboptimal war (Justizministerin Brigitte Zypries nennt es eine “redaktionelle Klarstellung”.). Daher steht nun mit dem sogenannten zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle eine Korrektur der entsprechenden Passage an, nach der auch Downloads aus “rechtswidrigen Quellen” unzulässig werden:

“Der Entwurf sieht allerdings eine Klarstellung hinsichtlich der mit der letzten Urheberrechtsnovelle eingefügten Regelung zur „legalen Quelle“ vor. Die Privatkopie soll – der Intention des Gesetzgebers entsprechend – nicht nur dann unzulässig sein, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde, sondern auch dann, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten, also öffentlich zugänglich gemacht wird.”

(Quelle: Referentenentwurf für ein zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 27.09.2004)

Ob die Änderungen des zweiten Korbes allerdings noch in diesem Jahr zu geltendem Recht werden, ist zur Zeit mehr als fraglich. Siehe dazu Stefan Krempel bei Heise Online: Urheberrechtsnovelle gerät aus dem Takt.

[1] Damit wären wie bei der – spätestens mit dem 2. Korb wieder interessant werdenden – Frage, ob bereits die freie Verfügbarkeit eines geschützten Werkes in einer Tauschbörse ausreicht, um als Nutzer eine offensichtliche Widerrechtlichkeit des Angebotes annehmen zu müssen.

Siehe dazu auch Marc Störing bei SpOn, Peter Mühlbauer bei Telepolis oder Till Kreutzer bei Telepolis. Achtung: Kreutzers Aufsatz beschäftigt sich noch mit der Rechtslage vor der 1. Novellierung des UrhG im September 2003, die Überlegungen zur Begrifflichkeit des Offensichtlichen bleiben davon aber unberührt.

Trackbacks

  1. yamb - mein notizblog » Anmerkungen: Recht & populäre Musik im Internet
    27.11.2005, 13:19 Uhr

Kommentare

  1. Wie wäre es mit “Rechteverwertern” statt “Rechteinhabern”?

    Torsten
    01.05.2005, 14:32 Uhr, #
  2. Ach, weil du es bist. Bitte!

    Joerg-Olaf Schaefers
    01.05.2005, 14:51 Uhr, #
  3. Hi Jörg-Olaf, vielen Dank für die Richtigstellung und die gute Recherche.

    nicorola
    01.05.2005, 15:10 Uhr, #
  4. moin joerg-olaf, ich bin nach wie vor guter hoffnung, dass du eines tages meinen namen doch noch richtig schreiben wirst ;-) ansonsten gibt es morgen neues von den machern der “raubkopierer sind verbrecher”-kampagne, nur schon mal als vorwarnung, S.

    Stefan Krempl
    01.05.2005, 16:25 Uhr, #
  5. Stefan: Und du bist dir wirklich sicher, dass du nicht mit “e” geschrieben wirst? Also ich hätte schwören können, … ;)

    Joerg-Olaf Schaefers
    01.05.2005, 18:06 Uhr, #
  6. Spannend ist es, wenn noch Kanada ins Spiel kommt. Dort ist das Uploaden in Filesharing-Systeme legal. Für deutsche Verbraucher ist es allerdings nie wirklich offensichtlich, ob der Gegenüber bei eMule oder Kazaa in Kanada sitzt oder nicht.

    markus
    02.05.2005, 10:59 Uhr, #
  7. Lieber Jörg-Olaf, liebe Medienberauschte, die Meldung auf netzwelt.de war nicht falsch, sondern nur etwas missverständlich formuliert. Wir haben dies aber durch zwei kleine Änderungen korrigiert und danken euch für den Hinweis.

    Peter Giesecke
    03.05.2005, 15:04 Uhr, #
  8. Lieber Peter Gieseke,

    der Rest der Meldung war prima. Schön einfach formuliert und damit auch als Übersicht für Einsteiger in die Thematik geeignet. Nur die eine kleine Stelle, die passte halt nicht ,)

    Joerg-Olaf Schaefers
    03.05.2005, 21:58 Uhr, #
  9. Ja. Nein. Vielleicht – aber meiner Meinung nach nicht relevant. Wenn sogar die ftpwelt Benutzer verfolgt werden werden auch alle Tauschbörsen-Nutzer belangt. Sei es für die Zufallsfunde bei der Hausdurchsuchung oder durch irgendwelche Tricks oder Vergleiche über den Weg der privaten Klage. Hoffentlich stellt jemand den Spuk ab wenn bekannt wird wie viele Leute man da eigentlich vor Gericht stellen muss…

    pr0test
    04.10.2005, 21:25 Uhr, #
  10. Dieser ganze Mist ist mir schon lange zu blöd. Jedem Mensch mit minimalem Verstand ist doch längst bewusst, das hier nur einseitige Interessen vertreten werden. Ich habe nur einmal eine CD gekauft, die mein Auto-Radio nicht abspielen kann, dann ganz einfach nie wieder. Arm dran sind die, die sich nicht wehren können, die tun mir leid. Vorrest tuts die Hardwareverschlüsselung. Wenn die verboten wird, denn wirds Zeit die Zaren wiedermal zu stürzen. Denn dem Volk gehört die macht, und das Volk will Musik hören und downloaden :)

    mfg
    mike

    mike
    12.12.2005, 11:22 Uhr, #
  11. also darf man nun saugen oder nicht?

    bisher hab ich es werder getan noch versucht da mir die rechtslage nicht bekannt war aber die ansolute unmöglichkeit des bsolut anonymen wandelns an tauschbörsen etc.

    Blues Batcop

    Blues Batcop [BPN]
    27.12.2005, 21:46 Uhr, #
  12. Genau darauf wirst du hier wohl keine Antwort bekommen – und die Macher wissen, warum.

    k.t.
    15.01.2006, 04:06 Uhr, #
  13. Also ich sage dazu nur so viel:

    Es wird sehr viel geredet, der eine sagt , es sei nicht ausdrücklich verboten und der andere sagt es ist verboten…
    Wer keinen Ärger bekommen will, der lässt es bleiben und kauft CDs.
    Was ich nur richtig scheisse dabei finde ist, dass es schon kopierschütze gibt die das normale abspielen oder umwandeln ins MP³ Format verhindern. Wie soll man sich die Musik denn dann auf den MP³ Player ziehen ???
    Schon komisch die ganze Sache !

    Christian (du)
    17.02.2006, 21:12 Uhr, #

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Autor Jörg-Olaf Schäfers

Datum 01.05.2005, 14:14

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