Wer meint, nur in Hamburg kann man absurde Urteile zu Internet-Sachverhalten fällen, der sollte einen Blick nach Paris wagen.
Dort nämlich hat das “Tribunal De Grande Instance” zwei britische Verlage verurteilt, weil deren Web-Inhalte in Frankreich gelesen werden konnten.
Im Rechtsstreit zwischen dem Schauspieler Olivier Martinez sowie den britischen Verlagen Mirror Group Newspapers (MGN) und Associated Newspapers geht es um eine Klatschmeldung, die auf den Seiten sundaymirror.co.uk, dailymail.co.uk und thisislondon.co.uk zu lesen war. Nämlich über das Verhältnis des Schauspielers mit Kylie Minogue.
Die Berichterstattung passte dem französischen Star nicht, weshalb er die beiden Verlage verklagte. Das ansich ist nicht außergewöhnlich, in Europa ist die Berichterstattung über Prominente dank der “Caroline Urteile” nur in begrenztem Maße erlaubt. Außergewöhnlich ist, dass der Star die beiden Verlage in Paris verklagte und das Gericht französische Gesetze für die britischen Online-Publikationen anlegte.
Das Urteil beweist einmal mehr, dass es im Internet dringend einer grenzüberschreitenden Rechtsinstanz bedarf, denn was in einem Land legitim und erlaubt ist, muss es in einem anderen noch lang nicht sein. Dies bei künftigen Online-Publikationen allerdings zu beachten dürfte einem unmöglichen Unterfangen gleichkommen.
via Out-Law.com, intern.de
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Kommentare
Link auf “Caroline Urteile” führt wieder auf Artikel. Absicht?
03.06.2008, 15:10 Uhr, #
Nein, der sollte eigentlich zur Wikipedia führen .. Danke für den Hinweis.
03.06.2008, 15:16 Uhr, #
Zur Ergänzung:
http://de.wikipedia.org/wiki/Caroline-Urteile
05.06.2008, 11:40 Uhr, #
Webinhalte können grundsätzlich in dem Land rechtlich verfolgt werden, in dem sie abgerufen werden können. Also überall.
Auch ein ausländisches Printmedium, das du in Deutschland am Kiosk oder per online-Kauf beziehen kannst, unterliegt durch die schlichte Verfügbarkeit in Deutschland der deutschen Gerichtsbarkeit.
17.06.2008, 18:12 Uhr, #
sliqq, das mag natürlich richtig sein. Printverkäufe kann ich allerdings steuern, bei einem Web-Auftritt kann ich nicht bestimmen von wo er abgerufen wird. Es ist auch ein Unding zu verlangen sämtliche Rechte zu berücksichtigen nach denen über ein Webangebot gerichtet werden kann – überall auf der Welt. Deshalb zeigt das Beispiel einfach, dass nationales Recht und das Internet irgendwie ziemliche viele Probleme machen und es evt. einer übergeordneten Instanz oder einer verbindlichen Vorschrift bedarf (etwa, das Webangebote grundsätzlich nach dem Recht des Herausgeberlandes behandeln zu sind).
17.06.2008, 18:57 Uhr, #